Warum brauche ich jetzt eine Zertifizierung – früher ging es doch ohne?

Die neue Bauproduktenverordnung fordert auch für die ehemaligen „Klasse A“-Bauteile eine Herstellerzertifizierung nach EXC 1 (für den privaten Bereich) oder EXC 2 (für den gewerblichen oder öffentlichen Einsatzbereich). Dass man für gewisse Stahlbauprodukte (siehe Tabelle 9 DIN 18800-7) früher keine Qualifizierung brauchte, ist nicht ganz richtig. Auch für einfachste tragende Stahl-Bauteile brauchte man eine Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7 Klasse A. Was man nicht brauchte, war ein Eignungsnachweis einer dritten Stelle (oder benannte Stelle oder notifizierte Stelle – siehe FAQ 2). Der Eignungsnachweis war erst ab Klasse B erforderlich.
Die mit der Klasse A verbundene Einhaltung von elementaren Qualitätsanforderungen nach ISO 3834 musste auf Wunsch erklärt, aber nicht überprüft werden. Der einzige Nachweis einer dritten Stelle, der absolut immer geleistet werden musste, war die gültige Prüfbescheinigung des Schweißers nach EN 287-1. Zur Abnahme des Bauteils wurde in der Regel nur nach der gültigen Prüfbescheinigung des Schweißers gefragt, daher entstand der Eindruck, dass keine Herstellerqualifikation gefordert wurde.

Gibt es einen Unterschied zwischen einer „benannten Stelle“ und einer „notifizierten Stelle“?

Nein, es gibt keinen Unterschied. Beide Begriffe meinen dasselbe, nämlich eine Stelle, die zur Bewertung der Konformität Prüfungen durchführen und Bescheinigungen ausstellen kann.

Was ist eine Leistungserklärung?

Die Leistungserklärung ist eine schriftliche Bestätigung, mit der ein Hersteller erklärt, dass sein Produkt die geforderten Leistungen auch tatsächlich erbringt. Der Hersteller muss diese Erklärung ausstellen, bevor er ein Bauprodukt in Verkehr bringt.

Neben dem Begriff „Leistungserklärung“ ist bei der Herstellerzertifizierung z. B. in der EN 1090 von einer „Konformitätserklärung“ die Rede, gelegentlich wird auch der Begriff „Übereinstimmungserklärung“ verwendet.

In der Praxis ist immer das gleiche gemeint, nur in den zu Grunde liegenden Regelwerken und Vorschriften wird mal der eine und mal der andere Begriff verwendet.

Aktuell gelten die Festlegungen in der Bauproduktenverordnung. Danach muss die Herstellererklärung eine LEISTUNGSERKLÄRUNG sein. Die Form einer Leistungserklärung ist in Anhang III der Bauproduktenverordnung EU 305/2011 dargestellt.

Was gehört alles in die Bauteilspezifikation?

Unter einer Bauteilspezifikation versteht man die Sammlung aller Dokumente, die Leistungen des zu fertigenden Bauteils beschreiben, zum Beispiel: Konstruktionszeichnung, Stücklisten, Leistungsverzeichnis, Anwendungsregelwerke, Richtlinien und Verordnungen. Der Hersteller muss die Bauteilspezifikation mit einem eindeutigen Code/Nummer/Kennzeichen versehen, dieser Code muss auf dem CE-Kennzeichen angegeben werden. Da es sich hier um eine Sammlung von Dokumenten handelt, wird empfohlen, ein „Deckblatt Bauteilspezifikation“ zu erstellen, auf dem alle zur Bauteilspezifikation gehörenden Dokumente aufgelistet sind. Das Deckblatt erhält den Code, der auf dem CE-Kennzeichen angegeben wird.
 

Wer darf eine Leistungserklärung ausstellen?

Ein Hersteller muss diese Erklärung ausstellen, bevor er ein Bauprodukt in Verkehr bringt. Er darf dies aber nur, wenn er eine Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) eingerichtet hat und aufrechterhält. Die WPK muss von einer benannten Stelle zertifiziert sein. Durch eine zertifizierte WPK weist der Hersteller nach, dass er in der Lage ist, ein Bauprodukt herzustellen, dessen Ist-Leistungen den in der Bauteilspezifikation geforderten Soll-Leistungen entsprechen.

Was ist bei der Untervergabe des Prozesses „Bemessung“ zu beachten?

Wenn die Tragfähigkeitsmerkmale nach Methode EN 1090 ZA. 3.3 oder ZA. 3.5 deklariert werden sollen, muss für die Bemessung eine Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) erstellt werden – entweder vom Hersteller oder durch einen Unterlieferanten (Statiker). Wenn untervergeben wird, muss der Statiker nachweisen, dass er nach EN 1090 geeignet ist (Personalqualifikation, Berechnung nach EN 1993). Entweder hat er bereits eine entsprechende Bescheinigung einer benannten Stelle, oder der Statiker wird im Rahmen der WPK des Herstellers vom Betriebsprüfer überprüft. Diese Prüfung muss vom Hersteller durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Statiker ermöglicht werden.
 

Wie erfolgt die Bewertung/Kontrolle des Prozesses „Bemessung“?

Die Bemessung kann u. a. auf folgende Arten kontrolliert und bewertet werden:

  1. Durch einen Prüfstatiker, der entweder selbst oder gemäß Baurecht vom Bauordnungsamt beauftragt wird. Eine doppelte Bewertung ist nicht erforderlich.
  2. Wird für die Bemessung entsprechende Software eingesetzt, muss der Softwarehersteller verifizieren, dass sein Produkt fehlerfrei arbeitet. Geprüft wird die Dokumentation der Verifizierung (Dokument des Softwareherstellers).

Die Bemessung muss durch qualifiziertes Personal erfolgen. Als ausreichend qualifiziert gelten z. B. Absolventen eines Studiums in der Fachrichtung Bauwesen oder ein vorlageberechtigter Meister in einem Bauhandwerk. Die vom Prüfstatiker geprüfte Statik (grün gestempelt + Prüfbericht) gilt ebenfalls als Bestätigung ausreichender Fachkenntnis.
 

Was ist beim Einsatz von Subunternehmern zu beachten?

Die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) gilt auch für Subunternehmer: Ein Unterauftragnehmer, der an der Herstellung eines Produkts beteiligt ist, muss die Konformität seiner erbrachten Leistungen mit den von Auftraggeber geforderten Leistungen nachweisen. Hierzu muss er eine eigene WPK aufbauen und aufrechterhalten. Die Überprüfung der WPK kann durch Vorlage von entsprechenden Dokumenten oder durch eine prozessspezifische Betriebsprüfung durch die benannte Stelle erfolgen.

Wie werden Subunternehmer in die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) des „In-Verkehr-Bringers“ integriert?

In der WPK muss für jeden vergebenen Herstellungsprozess mindestens ein Unterauftragnehmer genannt werden. Idealerweise hat der Unterauftragnehmer bereits ein Audit einer notifizierten Stelle erfolgreich absolviert. Ist dies nicht der Fall, muss der Unterauftragnehmer im Rahmen der WPK des Herstellers (“In-Verkehr-Bringers“) vom Betriebsprüfer prozessspezifisch überprüft werden. Diese Prüfung muss vom Hersteller durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Unterauftragnehmer ermöglicht werden.

Sollen Aufträge an einen weiteren oder einen anderen Unterauftragnehmer vergeben werden, muss dieser sofort nachgemeldet werden. Die nachfolgende Überprüfung kann zeitnah erfolgen, den genauen Zeitpunkt legt jedoch der Betriebsprüfer fest. Der Nachmeldung müssen Dokumente beiliegen, die die Befähigung des Subunternehmers belegen, im Sinne der EN 1090 zu fertigen.

Was bedeutet „Aufbau und Dokumentation der Werkseigenen Produktionskontrolle“?

Der wichtigste Schritt bei der Vorbereitung zur Zertifizierung nach DIN EN 1090 ist der Aufbau und die Dokumentation der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK). Die WPK ist das Instrument, mit dem der Hersteller nachweist, dass er ein Bauteil fertigt, dessen Leistung den in der Bauteilspezifikation geforderten Leistungen entspricht (Siehe FAQ 3 und 4). In der WPK beschreibt der Hersteller alle qualitätsbeeinflussenden Herstellungsschritte (Verfahrensbeschreibungen) und legt fest, wie er diese Schritte überprüft, kontrolliert und bewertet (Prüfverfahrensbeschreibungen, Prüfpläne, -protokolle, Checklisten, Messprotokolle usw.). 

Was ist ein WPK-Handbuch?

Das WPK-Handbuch ist die Sammlung aller Dokumente zur Beschreibung der Werkseigenen Produktionskontrolle. Dazu gehören u. a.:

  • Allgemeine Unternehmensbeschreibung (z. B. die Website, der Firmenprospekt)
  • Organigramm, Verantwortungsmatrix
  • Stellenbeschreibungen, Benennungsurkunden des verantwortlichen Personals
  • Verfahrensbeschreibungen aller qualitätsrelevanten Maßnahmen
  • Deckblatt Bauteilspezifikation, Nummer der Bauteilspezifikation (FAQ 3)
  • Blanko-Formblätter, - Checklisten und - Protokolle, 
  • Prüfpläne und Prüfanweisungen,
  • Inventarlisten: Maschinen, Werkzeuge, Prüfgeräte, Messgeräte, inklusive Wartungs- und Inspektionsprotokolle
     
Welche Punkte sollten in der WPK berücksichtigt werden?

Alle qualitätsbeeinflussenden Vorgänge, die zur Produktion eines tragenden Bauteils beitragen, sollten beschrieben werden, zum Beispiel:

  • Lenkung von Normen und Dokumenten
  • Fertigungsplan, Qualitätsmanagementplan (ab EXC 3)
  • Verfahrensbeschreibung und Beschreibung der Bewertung:
    • Anfrage- / Auftragsprüfung
    • Einbindung von Unter-Auftragnehmern
    • Tragfähigkeitsberechnung, Bemessung
    • Konstruktions- /Zeichnungsprüfung
    • Bestellung der Konstruktionsmaterialien
    • Wareneingangsprüfung
    • Lagerung der Konstruktionsmaterialien
    • Ausschluss von Verwechslungen
    • Herstellungsprozess: Zuschnitt, Anarbeiten, Schneiden, Sägen…
    • Herstellungsprozess: thermisches Trennen
    • Herstellungsprozess: Bohren, Stanzen, Lochen…
    • Herstellungsprozess: Schweißen, Flammrichten, Wärmebehandlungen
    • Herstellungsprozess: Mechanisches Verbinden, Schrauben
    • Herstellungsprozess: Oberflächenbehandlung, Korrosionsschutz
    • Baustellenprozess: Montage
    • Umgang mit Nonkonformitäten / Fehlern / Abweichungen
Alexander Seelau

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Alexander Seelau

Diplom-Ingenieur (FH) - SFI/IWE
Qualitätssicherung,
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